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AGB

alu-tech-trade GmbH

Verkaufs- und Lieferbedingungen ( Allgemeine Geschäftsbedingungen)

1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Vertragsabwicklung. Die Übersendungen bzw. die Annahme unserer Rechnungen gelten jedenfalls als Auftragsbestätigung und Annahme der Auftragsbestätigung.

2. Unsere Angebote und Lieferfristen sind freibleibend und werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung rechtswirksam. Mündliche Abreden werden gleichfalls erst durch schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.

3. Treten nach Bestellung von uns nicht beeinflussbare Preis- oder Lohnerhöhungen ein, so können unsere Preise ohne vorherige Mitteilung entsprechend geändert werden.

4. Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind nur insoweit verbindlich, als wir nicht von Vorlieferanten abhängig sind. Bei Verzögerungen können Schadenersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als sie von uns gegen den Vorlieferanten durchgesetzt und einbringlich gemacht werden können. Nachfristsetzungen sind zu ihrer Rechtswirksamkeit ausschließlich mittels eingeschriebenen Briefes vorzunehmen. Bei Rücktritt des Kunden haften wir nur für eigene Fahrlässigkeit.

5. Bei Waren, die wir vom Lieferanten für den Kunden abrufen, gelten die Mengentoleranzen des betreffenden Lieferwerkes (das sind im Regelfall +/-10%), bei unserer Lagerware die handelsüblichen Toleranzen.

6. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist nicht zulässig, und wird nicht anerkannt. Eine von uns vorgenommene Aufrechnung ist stets zulässig.

7. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Die Befugnis des Kunden, diese Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten, erlischt bei jedem wie immer gearteten Zahlungsverzug aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden, mit einem Insolvenzantrag, oder mit der schriftlichen Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Ware durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. Bei einer Verarbeitung unserer Ware durch den Kunden oder einen Dritten entsteht Miteigentum an dem Produkt nach dem Verhältnis der Wertanteile. Wird über die Ware oder über ein Produkt, bei dem unsere Ware verarbeitet wurde, verfügt, insbesondere die Ware oder das Produkt veräußert, so erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auch auf die hieraus resultierenden Forderungen des Kunden oder eines Dritten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Diese Forderungen gelten sofort nach Entstehung als an uns unwiderruflich abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen seinen Abnehmer von unserem Vorbehaltseigentum und von der Forderungsabtretung unverzüglich zu verständigen und auf unser Verlangen diese Verständigung nachzuweisen und im Falle eines von uns behaupteten Eigentumsvorbehaltes oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes, selbst wenn er vom Kunden oder wem immer bestritten wird, alle zu seiner Prüfung und Durchsetzung erforderlichen Informationen zu geben. Auf unser Verlangen ist der Kunde auch verpflichtet, bei seinen Forderungen aus der Veräußerung unserer Waren einen Buchvermerk über die Vorausabtretung zu setzen und uns die Überprüfung der Setzung des Buchvermerkes zu gestatten. Für alle Forderungen, die aus einer Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Ware oder eines Verarbeitungsproduktes unserer Ware entstehen, gilt ein absolutes Zessionsverbot als vereinbart. Dieses Zessionsverbot schließt auch allfällige Wirkungen früherer Zessionen des Kunden auf unseren Eigentumsvorbehalt aus. Bei Zahlungsverzug sind wir befugt, unsere Ware und das unter Mitverarbeitung unserer Ware hergestellte Produkt ohne Zulässigkeit eines Besitzstörungseinwandes und unter Ausschluss jedes Schadenersatzanspruches auf Kosten des Kunden abzuholen und die Ware oder das Produkt durch freihändigen Verkauf außergerichtlich zu verwerten, wobei der Kunde den Verkaufserlös bzw. im Falle des Miteigentums einem seiner Wertanteile an der Sache entsprechenden Betrag gutgeschrieben erhält. Bei Zahlungsverzug aus der Geschäftsverbindung sind wir berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Herausgabe oder Verrechnung eines bezahlten Teilkaufpreises, die Ware oder das unter Mitverarbeitung unserer Ware hergestellte Produkt aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes bis zur Beendigung des Zahlungsverzuges zurückzunehmen. Diese wie alle anderen Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen gelten auch für einen Ausgleichs- oder Masseverwalter des Kunden.

8. Bezahlung durch Wechsel bedarf unserer schriftlichen Zustimmung, ermöglicht keinen Skonto und verlängert den Fälligkeitszeitpunkt der Rechnung grundsätzlich nicht. Haben wir Bedenken bezüglich der Einlösung des Wechsels, so sind wir berechtigt, die Forderung aus der Rechnung auch vor dem Verfallstag des Wechsels geltend zu machen. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe bankmäßiger Kreditzinsen zuzüglich bankmäßiger Überziehungszinsen zu verlangen, mindestens jedoch 12% p.a., weiters den Ersatz aller Mahn- und Inkassospesen. Bei nachteiligen Veränderungen der Kreditfähigkeit des Kunden, bei Zahlungsverzug oder sonstigen Vertragsverletzungen sind wir nach unserer Wahl zur Zurückhaltung unserer eigenen Leistungen, zur sofortigen Fälligstellung sämtlicher Rechnungen und/oder zum Rücktritt von allen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen oder Teilen davon berechtigt. Im Fall eines Zahlungsverzuges des Kunden sind wir ungeachtet anderslautender Zahlungswidmungen berechtigt, alle tatsächlich eingelangten Zahlungen auf die jeweils ältesten Forderungen zu verrechnen.

9. Versand: Die Ware reist auf Kosten und auf Gefahr des Empfängers, soweit keine Versicherungsdeckung besteht. Nachnahmesendungen sind bei Avisierung sofort auszulösen. Verpackungskosten trägt der Kunde, ohne Rückgaberecht. 10. Müssen für Kundenaufträge spezielle Werkzeuge hergestellt werden, so sind die Kosten in vereinbarter Höhe vom Kunden zu tragen. Der Kunde erwirbt an den Werkzeugen kein Eigentum.

11. Schutzrechte: Der Besteller haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der nach seinen Angaben hergestellten Waren gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Für etwaige Ansprüche dieser Art hat der Besteller den Lieferer schad- und klaglos zu halten.

12. Allfällige Mängel, welcher Art auch immer, müssen unverzüglich nach Empfang der Ware eingeschrieben oder fernschriftlich detailliert gerügt werden, andernfalls die Mängel als genehmigt gelten. Für Waren, die wir von Dritten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns selbst gegen unsere Lieferanten zustehenden und einbringlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen. Im Übrigen ist unsere Schadenersatzpflicht auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit Mängelrügen zu Ansprüchen gegen uns führen, berechtigen sie nur zu Zurückbehaltung des auf den Mangel entfallenden Teiles unserer Forderung. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei allfälliger Inanspruchnahme aufgrund des Produkthaftungsgesetzes schad- und klaglos zu halten, wenn Schäden durch Produktfehler entstehen, die der Kunde kannte oder erkennen konnte.

13. Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist 8413 Ragnitz

bzw. 8480 Mureck. Gerichtsstand ist Graz. Für alle unsere Geschäftsfälle gilt ausschließlich österreichisches Recht.

Achtung:

Transport- und Verpackungskosten werden jeweils nach Aufwand verrechnet.